Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Forum Junge Anwaltschaft im DAV e.V.“.

(2) Sitz des Forum Junge Anwaltschaft ist der Sitz des DAV.

(1) Das Forum Junge Anwaltschaft fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen, die mindestens das 1. juristische Staatsexamen / die 1. juristische Prüfung abgelegt haben und den Anwaltsberuf ergreifen wollen oder bereits ausüben.

Dies erfolgt insbesondere durch Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen, die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen, Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander, die gemeinschaftliche Werbung für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit des Forum Junge Anwaltschaft und seiner Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

(1) Mitglied des Forum Junge Anwaltschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jede Referendarin und jeder Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst sowie alle Personen, die das 1. juristische Staatsexamen / die 1. juristische Prüfung abgelegt haben.

(2) Persönlichkeiten, die sich um das Forum Junge Anwaltschaft verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, durch Vollendung des 45. Lebensjahres zum Jahresende, wenn das Mitglied zwei Jahre nach Erstzulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und Aufnahme in das Forum Junge Anwaltschaft einem dem DAV angeschlossenen Anwaltverein nicht beigetreten ist, zum Jahresende, durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen Anwaltverein zum Jahresende oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen des Forum Junge Anwaltschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Organe des Forum Junge Anwaltschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

(1) Die Geschäfte des Forum Junge Anwaltschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss eigenständig geführt. Dieser setzt sich aus bis zu sieben Mitgliedern und zwei vom Gesamtvorstand des Deutschen Anwaltvereins im Einvernehmen mit dem Forum Junge Anwaltschaft zu benennenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, die Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein sind, zusammen. Die in S.2 genannten Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat des Forum Junge Anwaltschaft wird in der Geschäftsstelle des DAV geführt.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Forum Junge Anwaltschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei auch hier die einfache Mitteilung genügt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses, die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder, die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr, die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Änderung der Geschäftsordnung, die Berufung gegen einen Ausschluss aus dem Forum Junge Anwaltschaft, die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung, die Auflösung des Forum Junge Anwaltschaft, die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Geschäftsführenden Ausschuss kann eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Hinsichtlich der Amtsdauer der nachgewählten Mitglieder gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied dem Forum Junge Anwaltschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

Die Auflösung des Forum Junge Anwaltschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

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